Berichterstattung des Gemeindevorstands
Die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinde mit doppelter Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO-Doppik)
vom 2. April 2006 besagt in
§ 28
Berichtspflicht
(1) Die Gemeindevertretung ist mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs zu unterrichten.
(2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass
1. sich das geplante Ergebnis des Gesamtergebnishaushalts oder des Gesamtfinanzhaushalts wesentlich verschlechtert oder
2. sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme der Teilfinanzhaushalte wesentlich erhöhen werden.
Die FDP Fraktion beantragt:
Die Gemeindevertretung möge beschließen:
Der Gemeindevorstand kommt der in §28 Absatz 1 geforderten Berichtspflicht jeweils in den Monaten April und Oktober in Schriftform nach.
Begründung:
Mit dieser Regelung gibt die Gemeindevertretung der Verwaltung einen konkreten Berichtsrahmen vor, auf den er sich entsprechend einstellen kann.
ERGEBNIS:
Antrag angenommen
32 Stimmen dafür, 3 dagegen, 1 Enthaltung
Zuvor stellte die SPD Fraktion folgenden Änderungsantrag:
Mit der schriftlichen Berichtspflicht wird im Kalenderjahr 2009 begonnen.