Durchführung Bedingungsfreies Bietverfahren „Altes Schloss“
Auf Grundlage des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 19.03.2015 erfolgt mit dem Ziel einer Veräußerung derzeit die Durchführung des bedingungsfreien Bietverfahrens für die im Grundbuch von Büdesheim, Blatt 2401 bei dem Amtsgericht Hanau eingetragenen Flächen Flur 1, Flurstücke 499 und 502/12 (Altes Schloss und angrenzende Freifläche; bezeichnet als Flächen A, B, C gem. vorliegendem Plan).
Das entsprechende Exposé definiert auf Seite 2 unter der Überschrift „Verkaufsgrundstück“ als
Veräußerungsziel neben der Sanierung und dem Erhalt des Alten Schlosses „die Errichtung von
barrierefreiem Geschosswohnungsbau, der sich städtebaulich und in Abstimmung mit der
Landesdenkmalbehörde in das Ensemble des umliegenden denkmalgeschützten Gebäudebestandes
einfügen muss.“
Unter der Überschrift „3. Bauverpflichtung“ (S.3) findet sich im Hinblick auf das formulierte Veräußerungsziel „Errichtung von barrierefreiem Geschosswohnungsbau“ auf dem kaufgegenständlichen Grundstück eine Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten auf insgesamt max. 40 (Bestand, Erweiterung im Alten Schloss und Neubau).
Den „Informationen zum Bietverfahren“ (Ziffer 5, ab Seite 3) lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass Interessenten dem indikativen Angebot unter anderem „mindestens 3 Referenzen vergleichbarer Wohnungsbau- und Sanierungsprojekte, darunter mindestens eines im denkmalgeschützten Bestand“ sowie eine „Darstellung des vorgesehenen Bebauungskonzepts, das Gegenstand der Bauverpflichtung nach dem Kaufvertrag werden soll“, beifügen müssen.
In der Folge werden die Anforderungen an das geforderte Bebauungskonzept definiert.
Die „Bewertungskriterien“ (Seite 5) werden sodann wie folgt gefasst:
„Neben der Erfüllung der formellen Anforderungen
-Vollständige und rechtzeitige Angebotsabgabe und hinreichende Referenzen (die Gemeinde behält sich vor, Angebote von Bietern, die über keine durch Referenzen belegte Erfahrung mit vergleichbaren Projekten verfügen, nicht zu berücksichtigen),
-Übernahme einer Bauverpflichtung,
-erwartet die Gemeinde ein städtebaulich hochwertiges und nachhaltiges Bebauungskonzept, das den Zielen der Gemeinde und der identitätsstiftenden Bedeutung des Alten Schlosses für den Ortsteil Büdesheim der Gemeinde Schöneck Rechnung trägt sowie sich in die vorhandene Bebauung im Umfeld einfügt. Die Gemeinde behält sich vor, Konzepte nicht weiterzuverfolgen, die diesen Zielen nicht gerecht werden.
Bei städtebaulich gleichwertigen Angeboten ist der Kaufpreis ausschlaggebend.
Die vorstehenden Ausführungen vorausgeschickt, bittet die FDP-Fraktion den
Gemeindevorstand um die Beantwortung folgender Anfragen in der Sitzung der
Gemeindevertretung am 24.09.2015:
1. Wer hat das Exposé formuliert? Die auf Grundlage des Beschlusses der Gemeindevertretung vom
19.03.2015 mit der Beratung zur Durchführung des bedingungsfreien Bietverfahrens beauftragte
Kanzlei oder der Gemeindevorstand, bzw. der zuständige Fachbereich? Falls die Formulierung
arbeitsteilig erfolgte; wer zeichnet für jeweils welche Bereiche/ Vorgaben verantwortlich?
2. Welche und wessen Überlegungen haben zu der Vorgabe und der Entscheidung geführt, dass
INTERESSENTEN mindestens 3 Referenzen vergleichbarer Wohnungsbau- und Sanierungsprojekte,
darunter mindestens eines im denkmalgeschützten Bestand, vorzuweisen haben müssen und dass
sich die Gemeinde vorbehält, Angebote von BIETERN, die „über keine durch Referenzen belegte
Erfahrung mit vergleichbaren Projekten verfügen“, nicht zu berücksichtigen?
Warum wurde hinsichtlich der geforderten Referenzen nicht auf die Person/das Unternehmen
abgestellt, die/das das geforderte städtebauliche Konzept, gegebenenfalls im Auftrag des
Interessenten/Bieters erstellt? Wurde die Möglichkeit, mindestens 3 Referenzen in dem im Exposé
geforderten Umfang verlangen zu können, von der beauftragten Kanzlei rechtlich geprüft?
Entspricht die geforderte Anzahl von Referenzen der Anzahl von Referenzen, die üblicherweise in
vergleichbaren bedingungsfreien Bietverfahren gefordert werden oder wurde die Anzahl willkürlich
festgelegt? Falls letzteres der Fall sein sollte; von wem?
3. Gemäß Ziffer 4 des Änderungsantrages von SPD/CDU und B90/Die Grünen zu der dem
bedingungsfreien Bietverfahren zugrunde liegenden Beschlussvorlage aus der Sitzung der
Gemeindevertretung vom 19.03.2015 soll im Rahmen des Verfahrens darauf hingewirkt werden, dass
die in der Beschlussvorlage unter Ziffer 2 aufgeführten Zielsetzungen des Gemeindevorstandes ohne
Verletzung der formellen und materiellen Voraussetzungen des bedingungsfreien Bietverfahrens
weitestgehend gewahrt werden können. Ziffer 2 a) der Beschlussvorlage enthält dabei die
Formulierung „Im Erdgeschoss ist ein Gastronomie-/Cafébetrieb vorzusehen“- und damit eine
Verpflichtung seitens des Erwerbers. Die entsprechende Formulierung im Exposé lautet hingegen:
“Im Erdgeschoss soll ein Gastronomie-/Cafébetrieb vorgesehen werden.“ War dem
Gemeindevorstand bei Veröffentlichung des Exposés bekannt, dass diese „Soll“-Regelung
gegenüber der Ursprungsfassung der Beschlussvorlage ein „Weniger“ darstellt und warum wurde die
Formulierung im Exposé entsprechend gewählt?
4. Vor dem Hintergrund, dass die ursprüngliche Beschlussvorlage eine Neubebauung der Freifläche
und eine Begrenzung der Wohneinheiten für Altes Schloss und Neubau auf max. 40 Wohneinheiten
ausschließlich deswegen enthielt, weil damit den mit seinem Angebot verbundenen konkreten Plänen
des bekannten Investors Dietz Rechnung getragen werden konnte: Woraus ergibt sich in dem derzeit
durchgeführten Bietverfahren die Grundlage für die im Exposé erfolgte Aufnahme des Erfordernisses
der Übernahme einer Bauverpflichtung?
Warum wurde potentiellen Bietern im Hinblick auf die an das Alte Schloss angrenzende Freifläche
nicht lediglich ein Baurecht unter Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten eingeräumt? Hat der
Gemeindevorstand mit der im Exposé erfolgten Aufnahme des Erfordernisses der Übernahme einer
Bauverpflichtung bewusst die Möglichkeit ausgeschlossen, Angebote berücksichtigen zu müssen, die
den Erhalt der Freifläche als Freifläche vorsehen? Falls ja; auf welcher Grundlage?
5. Inwiefern wurde seitens der beauftragten Kanzlei im Rahmen ihrer Beratungen zur Durchführung
des bedingungsfreien Bietverfahrens sowie in der Formulierung des Exposés der
Parlamentsbeschluss vom 17.12.2013 berücksichtigt, der besagt, dass eine Veräußerung nur auf
Grundlage eines vom Gemeindevorstand zu entwickelnden und von der Gemeindevertretung vorab
zu beschließenden Konzepts erfolgen wird, dass sicherstellt, dass die Art und Weise der
künftigen Nutzung des Alten Schlosses einschließlich des entsprechenden Grundstücksanteils
sowie der angrenzenden Freifläche wie auch eine mögliche Bebauung dem langfristigen und
zukunftsorientierten Interesse der Gemeinde Schöneck Rechnung tragen muss?
Warum beschränkt sich das Exposé jedenfalls ausdrücklich auf das Erfordernis eines „städtebaulich
hochwertigen und nachhaltigen Bebauungskonzepts, das den (im Exposé nicht definierten) Zielen der
Gemeinde und der identitätsstiftenden Bedeutung des Alten Schlosses für den Ortsteil Büdesheim
der Gemeinde Schöneck Rechnung trägt“?
6. Wie gedenkt der Gemeindevorstand nach Abschluss des Bietverfahrens mit den widerstreitenden
Interessen der Gemeinde Schöneck umzugehen, die sich daraus ergeben können, dass der
Beschluss vom 17.12.2013 eine Veräußerung nur auf Grundlage eines Konzepts vorsieht, dass
sicherstellt, dass insbesondere auch die Art und Weise der künftigen Nutzung des Alten Schlosses
einschließlich des entsprechenden Grundstücksanteils sowie der angrenzenden Freifläche dem
langfristigen und zukunftsorientierten Interesse der Gemeinde Schöneck Rechnung tragen muss,
wenn aus rechtlichen Erwägungen eine Veräußerung im Rahmen des bedingungsfreien
Bietverfahrens nur möglich sein sollte, ohne, dass der im Dezember 2013 gefasste Beschluss im
Rahmen der Durchführung des Bietverfahrens ausdrücklich Berücksichtigung finden konnte, bzw.
hätte finden können?