Errichtung eines Gesamtelternbeirates für Kitas und Horte

24.09.2015

Zur Sitzung der Gemeindevertretung am 24.09. 2015 stellt die FDP-Fraktion folgenden Antrag:

Die Gemeindevertretung möge beschließen:

Der Gemeindevorstand wird zum Zwecke der Einrichtung eines Gesamtelternbeirates aller kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Schöneck sowie zur Erreichung einer möglichst weitgehenden Beteiligung der Elternschaft im Rahmen der Beratungen und der Beschlussfassung des Haushaltsplanes im Hinblick auf die für die kommunalen Kindergärten und Horte relevanten Bereiche beauftragt, die Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten/ Kinderhorte der Gemeinde Schöneck zu überarbeiten und der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Die Neufassung der Satzung soll die folgenden Änderungen/ Neuregelungen enthalten:

§ 8- Zusammenarbeit zwischen Träger und Elternbeirat:

Absatz 1 (neu zu fassen): Der Träger leitet dem Elternbeirat unverzüglich nach Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung durch den Gemeindevorstand die für den Kindergarten und den Hort relevanten Teile des Haushaltsplanes zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme des Elternbeirates muss bis zu den Haushaltsplanberatungen der zuständigen Ausschüsse der Gemeindevertretung  
vorliegen.

Absatz 2: Entspricht § 8 der bisherigen Satzung


§ 10 (neue Fassung)- Gesamtelternbeirat 

Abs. 1 
Der Gesamtelternbeirat besteht aus den Elternbeiräten aller kommunalen Kindergärten und Horte. Er fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Von jedem Kindergarten/Hort soll eine/ein Vertreter/in in den Vorstand gewählt werden, der aus einer/einem Vorsitzenden und einer entsprechenden Anzahl von Stellvertreterinnen/Stellvertretern besteht. Die/Der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall eine/einer ihrer/seiner Stellvertreter/Innen vertritt den Gesamtelternbeirat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. 

Abs. 2 
Sitzungen des Gesamtelternbeirats beraumt die/der Vorsitzende an. Sie/Er setzt die
Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen. Sie /Er hat die Mitglieder des Gesamtelternbeirats zu den Sitzungen rechtzeitig einzuladen und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die Sitzungen des Gesamtelternbeirats sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag hergestellt werden. Sachkundige Eltern können auf Einladung des/der Vorsitzenden an den Sitzungen des Gesamtelternbeirats beratend teilnehmen. Für den Träger besteht ein Teilnahmerecht.

Abs. 3  
Der Gesamtelternbeirat vertritt die gemeinsamen Interessen der erziehungsberechtigten Elternschaft und der Elternbeiräte der kommunalen Kindergärten und Horte bei einrichtungsübergreifenden Sachverhalten gegenüber dem Träger.  

Soweit einzelne Regelungen der zu überarbeitenden und der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegenden Neufassung der Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten/ Kinderhorte der Gemeinde Schöneck unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht wie von der Antragstellerin beantragt, umsetzbar sein sollten, erarbeitet der Gemeindevorstand eine Neufassung, deren Inhalt dem vorliegend beantragten Inhalt nach seiner Zielsetzung möglichst nahe kommt.

Antragsbegründung:

Als kinder- und familienfreundliche Gemeinde sollte die Gemeinde Schöneck den Anspruch an sich selbst stellen, Eltern der Kinder, die eine gemeindliche Kindertageseinrichtung besuchen, möglichst weitgehende Mitwirkungsrechte im Hinblick auf die Tageseinrichtungen selbst sowie die mit dem Besuch der Einrichtungen verbunden Themen zu ermöglichen. Insbesondere in Fragen der Gebühren, der finanziellen und personellen Ausstattung der Einrichtungen, der Schließungszeiten, der sich aus dem Rechtsanspruch auf Betreuung von unter dreijährigen Kindern ergebenden Strukturen-Veränderungen im Kindergartenbereich oder auch im Zusammenhang mit der zunehmenden Härte der Maßnahmen im Arbeitskampf ergeben sich oftmals einrichtungsübergreifende Themen und Problematiken, auf die die bislang weitgehend isoliert handelnden und reagierenden Elternbeiräte der einzelnen kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder im Rahmen der ihnen bislang satzungsrechtlich zustehenden Befugnisse nicht optimal und effektiv reagieren können. Die Zusammenarbeit zwischen den Elternbeiräten der einzelnen Einrichtungen steht und fällt bislang mit der freiwilligen und eigeninitiativen Kooperation untereinander. Ein Dialog und die Zusammenarbeit der Elternbeiräte der Tageseinrichtungen sollte seitens der Gemeinde jedoch soweit wie möglich im Interesse der Gemeinschaft gefördert werden.
Die Einrichtung eines Gesamtelternbeirates ist zu diesem Zwecke das geeignete Instrument. 

Daneben gewährt § 7 der Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten/ Kinderhorte der Gemeinde Schöneck dem Elternbeirat Anhörungsrechte in bestimmten Fragen. So auch in Absatz 2, Ziffer 2, bei der Verwaltung der im Haushaltsplan des Kindergartens/ des Hortes zur Verfügung gestellten Mittel und der Festlegung der Benutzungsgebühren.
Tatsächlich erfolgten „Anhörungen“ in den vergangen Jahren in der Regel auf Initiative aktiver Elternbeiräte im Rahmen von ohnehin öffentlichen Ausschusssitzungen. Durch die aktive Weiterleitung der für die Kindergärten und Horte relevanten Teile des Haushaltsplanes und der damit verbunden Aufforderung zur fristgerechten Stellungnahme erhält die Elternschaft über ihre Vertreter die Möglichkeit, sich im Rahmen eines transparenten Verfahrens umfassend mit dem Haushaltsplan und der finanziellen Situation ihres Kindergartens/Hortes und der Gemeinde zu befassen und sich im Rahmen einer Stellungnahme in die Beratungen einzubringen.