Ferienprogramme

14.12.2017

Beschlussvorschlag:

Produkt 36210-2 Förderung der Jugendpflege
Kostenträger 362101 Ferienprogramme (Ostern, Sommer, Herbst), Sachkonto 6131000
Der Ansatz für 2018 wird in Höhe eines Betrages von € 4.500,00 gestrichen. Der Ansatz für 2019 wird in Höhe eines Betrages von € 4.500,00 mit einem Sperrvermerk versehen, der durch den Ausschuss Soziales, Familie, Jugend und Kultur aufzuheben ist. Der Sperrvermerk kann aufgehoben werden, wenn die Gemeindevertretung beschließt, dass die Durchführung des Sommerferienprogramms nicht mehr durch eine das Personal der Gemeinde ergänzende Inanspruchnahme ehrenamtlich Tätiger, sondern dadurch erfolgen und sichergestellt werden soll, dass seitens der Gemeinde Ferien- oder Minijobs oder Praktika angeboten, bzw. Beschäftigungsverhältnisse begründet werden, die entsprechend der gesetzlichen Vorschriften als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind und deren Vergütung daher dem Mindestlohngesetz unterliegen.

Begründung:

Bislang erfolgt die Durchführung des Sommerferienprogramms durch die das Personal der Gemeinde ergänzende Inanspruchnahme von Personen, die für ihr Tätigwerden eine je nach Tätigkeit pauschalierte Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige erhalten. Die vorgesehene Erhöhung der Aufwandsentschädigung ab 2018 soll an den Mindestlohn angepasst werden.

Ehrenamtlich Tätige sind jedoch vom Mindestlohngesetz nicht betroffen (§ 22 Abs. 3 MiLoG: Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen.)

Dabei unterscheidet das Bundesarbeitsministerium das Ehrenamt von der Erwerbstätigkeit dadurch, dass es davon ausgeht, dass ein Ehrenamt dann vorliegt, wenn die Tätigkeit nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz dient, sondern Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls sowie den Sorgen und Nöten anderer Menschen ist. Bei der Übernahme der Tätigkeit darf also nicht die Erwartung der finanziellen Gegenleistung im Vordergrund stehen. 

Die Begründung für die beabsichtigte Erhöhung, gemäß der eine Anpassung erforderlich ist, weil infolge der Konkurrenz durch besser bezahlte Ferienjobs eine Abnahme der Zahl der Betreuungskräfte zu verzeichnen ist, lässt jedoch darauf schließen, dass sich das Sommerferienprogramm nur noch dadurch in der gewohnten Attraktivität aufrechterhalten lässt, dass die Gegenleistung, die die Gemeinde Schöneck gegenüber denjenigen erbringt, die sie bei der Durchführung des Programms personell unterstützen, finanziell attraktiv ist. 

Es stellt sich daher die grundsätzliche Frage, ob im Zusammenhang mit der Durchführung des Sommerferienprogramms eine Abkehr von der Einstufung der die Gemeinde unterstützenden Tätigkeit als ehrenamtlicher Tätigkeit hin zu einer Einstufung dieser Tätigkeit als Beschäftigungsverhältnis, das entsprechend der gesetzlichen Vorschriften als Erwerbstätigkeit mit allen rechtlichen- auch arbeitsrechtlichen- Konsequenzen zu qualifizieren ist und dessen Vergütung dem Mindestlohngesetz unterliegt, erfolgen soll.

Bis zu einer Klärung dieser Frage, sollte von der Praxis der Gewährung einer Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige im bisherigen Umfang nicht abgewichen und die erhöhten Ansätze zunächst gestrichen, bzw. für das Jahr 2019 mit einem Sperrvermerk belegt werden.

Anke Pfeil
Vorsitzende der FDP-Fraktion