Klage auf Kostenerstattung für Asylbewerberleistungen

09.02.2017

Zur Sitzung der Gemeindevertretung am 09.02.2017 stellt die FDP-Fraktion folgenden Antrag:

Der Gemeindevorstand wird beauftragt, mit Ablauf des 30.06.2017 eine Klage gegen die zuständigen Stellen (Kreis, Land, Bund) einzureichen, die darauf abzielt, dass die Gemeinde Schöneck die Kosten für die Asylbewerberleistungen eins zu eins erstattet bekommt, wenn die Kostenerstattung in der dann entstandenen Höhe nicht bis zu vorgenanntem Datum erfolgt ist und auch keine rechtsverbindliche, eine befriedigende Lösung für eine Kostenerstattung enthaltende Vereinbarung zugunsten der Gemeinde bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen werden konnte.

Der Gemeindevorstand bemüht sich bis zum 30.06.2017 weiterhin um die außergerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Kostenerstattung. Parallel dazu bereitet er die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs soweit vor, dass eine Klageerhebung nach Ablauf des 30.06.2017 unverzüglich erfolgen kann.

Die für die gerichtliche Geltendmachung erforderlichen Kosten sind vorsorglich zur Verfügung zu stellen und mit einem bei Bedarf aufzuhebenden Sperrvermerk versehen an entsprechender Stelle einzustellen.


Begründung:

Die vielschichtigen Aufgaben im Bereich Asyl sind für die Gemeinde Schöneck mit hohen Ausgaben verbunden. Entgegen aller bisherigen Zusagen werden diese Kosten immer noch nicht vollständig erstattet. Nach Informationen der Bürgermeisterin in ihrer Rede zur Einbringung des Haushalts 2017, ist mit Aufwendungen in Höhe von mindestens € 160.000 zu rechnen, die nicht durch Zahlungen des Kreises gedeckt sind.

Sollte es innerhalb des ersten Halbjahres 2017 nicht zu einer Erstattung, wenigstens aber zu einer befriedigenden Lösung in Form einer rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Vereinbarung zugunsten der Gemeinde kommen, sollte diese ihre Rechte gegenüber Kreis, Land und Bund gerichtlich geltend machen.

Die für eine erfolgreiche Klage erforderlichen Vorarbeiten sollten unverzüglich begonnen werden, damit eine erforderlich werdende gerichtliche Geltendmachung ohne zeitliche Verzögerung nach Ablauf des 30.06.2017 erfolgen kann.