Mögliche Veräußerung gemeindeeigener Vermögensgegenstände

14.03.2013

Der Gemeindevorstand wird beauftragt, zu prüfen, inwiefern und hinsichtlich welcher gemeindeeigener Liegenschaften und anderer Vermögensgegenstände eine Veräußerung zum Marktpreis in Betracht kommt. Die identifizierten Liegenschaften und anderen Vermögensgegenstände sind der Gemeindevertretung unter Mitteilung des zu erwartenden Marktpreises, welcher jeweils wiederum durch Schätzung oder in anderer geeigneter Form zu ermitteln ist, vorzustellen.

Begründung:

Die schwierigen finanziellen Verhältnisse der Gemeinde Schöneck rechtfertigen und erfordern es, auch die Veräußerung gemeindeeigener Vermögensgegenstände in Betracht zu ziehen. Die Gemeinde darf gem. § 109 HGO solche Vermögensgegenstände veräußern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht. Die Veräußerung der Vermögensgegenstände darf gemäß § 109 HGO in der Regel nur zu ihrem vollen Wert erfolgen. Als voller Wert ist der Verkehrswert anzusehen, also der unter Ausschöpfung aller wirtschaftlichen Möglichkeiten zum Veräußerungszeitpunkt am Markt erzielbare Wert (vgl. Kommentar Kommunalverfassungsrecht Hessen, § 109 HGO, Rd-Nr. 4). 

Meine Damen und Herren, Sie gehen möglicherweise davon aus, dass wir im Hinblick auf die für die erforderliche Sanierung mindestens zu erwartenden Kosten bei unserem Antrag konkret die Veräußerung des Alten Schlosses im Sinn gehabt haben könnten. Und wenngleich wir eine Veräußerung des Bruderhofgutes zwar nicht ausschließen können und wollen, weil die ernste Lage der Gemeinde eine vollständige Offenheit im Hinblick auf das sich aus dem Prüfauftrag ergebende Ergebnis erfordert, so würden wir uns dies ganz gewiss nicht wünschen. Der eine oder andere unter Ihnen wird noch wissen, dass das Alte Schloss für die FDP seit Jahrzehnten eine besondere Bedeutung hat. Wir waren es nicht, meine Damen und Herren von SPD und CDU, die das Alte Schloss abreißen lassen wollten. Von daher- die Sanierungsproblematik des Alten Schlosses war es nicht, die uns den vorliegenden Antrag hat stellen lassen- nein, es geht uns tatsächlich darum, vollständig ergebnisoffen alle für eine Veräußerung in Betracht kommenden Liegenschaften und mögliche andere Vermögensgegenstände zu identifizieren und hierfür bitten wir Sie um Zustimmung.