Rückerstattung der Kita- Betreuungs- und Verpflegungsgebühren für Streiktage, an denen eine Betreuung streikbedingt nicht möglich ist
Zur Sitzung der Gemeindevertretung am 07.05.2015 stellt die FDP-Fraktion folgenden
Dringlichkeitsantrag:
Die Gemeindevertretung möge beschließen:
Die Gemeinde Schöneck erstattet denjenigen Eltern deren Kind/Kinder aufgrund des bevorstehenden unbefristeten Streiks der Erzieher/innen nicht in den Schönecker Kindertagesstätten betreut werden kann/können, die Betreuungsgebühren für die Tage, an denen eine Betreuung streikbedingt nicht möglich ist. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Platzes im Rahmen eines angebotenen Notdienstes auch in einer anderen Kindertagesstätte der Gemeinde Schöneck als der angestammten, schließt einen Anspruch auf Erstattung aus.
Sofern die Gemeinde Schöneck während der Streiktage Kosten dadurch einspart, dass Mittagessen bei dem/den Vertragspartner/n nicht abgerufen wird, wird auch das Verpflegungsentgelt den betroffenen Eltern entsprechend der Ersparnis erstattet.
Dieser Beschluss behält seine Gültigkeit auch für weitere Streiktage im Zuge der aktuellen Tarifauseinandersetzung, die möglicherweise erst nach Beendigung des aktuell angesetzten unbefristeten Streiks durchgeführt werden.
Die Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Schöneck wird zur Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen in § 3 Ziffer 1.2 a.E. -sofern erforderlich- wie folgt ergänzt (Ergänzung in FETT): Bei vorübergehender Schließung einer Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Schöneck sind die Betreuungsgebühren und das Verpflegungsentgelt weiterzuzahlen. Die Gemeindevertretung kann Ausnahmen von dieser Regelung insbesondere für den Fall beschließen, dass Kinder aufgrund eines Streikes keine Betreuung erhalten.
Begründung:
Der am morgigen Tage beginnende bundesweite unbefristete Streik der Erzieherinnen und Erzieher wird voraussichtlich am kommenden Montag, 11.05.2015 auch Schöneck erreichen. Zwar werden während der Streiktage voraussichtlich wie in der Vergangenheit Plätze im Rahmen eines Notdienstes zur Verfügung stehen. Allerdings wird nur ein Teil der Eltern einen Betreuungsplatz erhalten. Eine Betreuung wird so für eine erhebliche Anzahl von Kindern an den Streiktagen nicht erfolgen.
Die Eltern bleiben zur Zahlung der Gebühren und des Verpflegungsentgeltes nach unserer Satzung jedoch auch bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung verpflichtet. Eine vorübergehende streikbedingte Unmöglichkeit der Betreuung kommt für betroffene Eltern einer vorübergehenden Schließung der Tageseinrichtung gleich.
Die Gemeinde wird den streikenden Erzieherinnen und Erziehern an den Streiktagen keinen Lohn zahlen. Auch Ersparnisse der Gemeinde aufgrund nicht abgerufener Mittagessen werden erzielt.
Die entsprechend eingesparten Mittel sollen an die Eltern, die streikbedingt keine Betreuung in Anspruch nehmen können, auch als Kompensation für die Unannehmlichkeiten, die sich daraus ergeben, an den maßgeblichen Tagen eine Alternativbetreuung finden zu müssen, weitergegeben werden.