Schönecker Konzept zur Unterbringung von Asylbewerbern

11.02.2016

Die FDP-Fraktion stellt zur Sitzung der Gemeindevertretung am 11.02.2016 zu TOP 11- „Schönecker Konzept zur Unterbringung von Asylbewerbern“ folgenden Änderungsantrag: 

Der Beschlussvorschlag wird in Ziffer 3 wie folgt geändert (Änderungen in fettgedruckt):

Ankauf der Liegenschaft ehemaliger Nahkauf in Büdesheim Grundstück Mühlstraße 3, und Umnutzung des Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft für maximal 50 Personen als Entlastung für die Nidderhalle und solange eine Nutzung unter Berücksichtigung des baulichen Zustandes und der gesetzlichen Vorgaben für eine Unterbringung von Flüchtlingen möglich, bzw. zulässig ist und keine andere Verwendung für das Grundstück von der Gemeindevertretung beschlossen wird, zu folgenden Konditionen: Ankauf der Liegenschaft für 510.000,00 € zzgl. Nebenkosten, einmalige Herstellungskosten 80.000€, Betriebskosten für zunächst 15 Monate 22.500 €, Mietkosten für notwendige Dusch- und Sanitärcontainer zunächst € 43.500 € inkl. Auf- Abbau, Transport.

Der Beschlussvorschlag wird in Ziffer 5 wie folgt geändert, bzw. ergänzt (Änderungen und Ergänzungen in fett gedruckt):

Bei Bedarf Abbruch der angekauften Liegenschaft Mühlstraße 3 und Bebauung mit neuen Wohnhäusern, sofern eine Verwendung des Grundstücks im Zusammenhang mit der zukunftsorientierten, konzeptionellen und baulichen Entwicklung der Sterntalerschule, hinsichtlich welcher das Amt für Schulwesen, Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Main-Kinzig-Kreises gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 10.12.2015 aufgefordert wurde, in Absprache mit der Sterntalerschule geeignete Vorschläge auszuarbeiten, nicht in Betracht kommt. 
Der Gemeindevorstand wird diesbezüglich und im unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 10.12.2015 aufgefordert, das Gespräch mit dem Schuldezernenten und dem Amt für Schulwesen, Bau- und Liegenschaftsverwaltung des MKK zu suchen und hinsichtlich einer generellen Verwendbarkeit des Grundstücks sowie der Voraussetzungen, bzw. Bedingungen, unter denen eine Verwendung in der Zukunft möglicherweise in Betracht kommt, eine Klärung herbeizuführen. 


Begründung:

Es gibt keinen Grund, das Gebäude, das sich auf dem Grundstück Mühlstraße 3, dessen Ankauf bereits beschlossen wurde, befindet, bei Bedarf nicht solange weiter zu nutzen, wie es der bauliche Zustand und die gesetzlichen Vorgaben zur Unterbringungen von Flüchtlingen erlauben. Die fortgesetzte Nutzung über den beabsichtigten Zeitraum von 15 Monaten hinaus, ist geeignet, um den Neubau von Unterkünften, die, wenn auch mit nachrangiger Priorität am heutigen Abend bereits ebenfalls beschlossen werden sollen, möglicherweise überflüssig zu machen, somit Kosten in erheblicher Höhe einzusparen und sich die Möglichkeit, über gemeindeeigene Grundstücke bei Bedarf anderweitig zu verfügen, zu erhalten. 

Insbesondere im Hinblick auf die räumliche Nähe des Grundstücks Mühlstraße 3 zur Sterntalerschule und vor dem Hintergrund der dort herrschenden Kapazitätsengpässe, wie auch der beschränkten Optionen, die sich für eine bauliche Erweiterung auf dem Schulgelände selbst anbieten dürften, ist es sinnvoll, zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Vorfestlegung auf die unter Ziffer 5 aufgeführte Neubebauung mit Wohnungen zur Unterbringung von Flüchtlingen vorzunehmen, ohne dass zuvor eine mögliche Verwendbarkeit des Grundstücks für die Sterntalerschule in Betracht gezogen wird. 

Da der Kreis, bzw. das Amt für Schulwesen, Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Main-Kinzig-Kreises gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 10.12.2015 aufgefordert wurde, in Absprache mit der Sterntalerschule geeignete Vorschläge für eine zukunftsorientierte, konzeptionelle und bauliche Entwicklung der Sterntalerschule auszuarbeiten, liegt es auf der Hand, das Grundstück Mühlstraße 3 hier gegebenenfalls einzubeziehen. Dabei ist bei grundsätzlicher Geeignetheit des Grundstücks auch die Frage zu erörtern, zu welchen Bedingungen und in welcher Form das Grundstück dem Kreis zur Verfügung gestellt werden kann. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sollte jedenfalls auf eine vorbehaltlose Vorfestlegung auf eine Neubebauung des ehemaligen Nahkaufgrundstücks zur Unterbringung von Flüchtlingen verzichtet werden.