Verwaltungsvereinbarung bzgl. Schulsozialarbeit an weiterführenden Schulen

08.11.2012

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Main-Kinzig-Kreis als Jugendhilfeträger, vertreten durch den Kreisausschuss und die kreisangehörigen Kommunen Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Bruchköbel, Erlensee, Flörsbachtal, Freigericht, Gelnhausen, Großkrotzenburg, Gründau, Hammersbach, Hasselroth, Jossgrund, Langenselbold, Linsengericht, Maintal, Neuberg, Nidderau, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg, Schlüchtern, Schöneck, Sinntal, Steinau an der Straße und Wächtersbach, hier die Gemeinde Schöneck, vertreten durch den Gemeindevorstand, dieser durch die Bürgermeisterin bezüglich Schulsozialarbeit in weiterführenden Schulen

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert (Änderungen in fett):

Dem Abschluss der beigefügten Verwaltungsvereinbarung „Schulsozialarbeit“ mit dem Main-Kinzig-Kreis wird mit der Maßgabe zugestimmt, dieselbe auf maximal vier Jahre zu befristen, mit der Option einer Verlängerung. Der Befristungszeitraum ist dabei im Konsens mit sämtlichen an der Verwaltungsvereinbarung zu beteiligenden Kommunen festzulegen. Nach Ablauf des vorletzten Jahres des Befristungszeitraumes soll eine entsprechende Evaluation durch den Main-Kinzig-Kreis vorgelegt werden. 
§ 7 Absätze 3 bis 5 der Verwaltungsvereinbarung werden gestrichen.

Für den Fall, dass ein Konsens hinsichtlich des maximalen Befristungszeitraumes zwischen dem Kreis und sämtlichen an der Verwaltungsvereinbarung zu beteiligenden Kommunen nicht erreicht werden kann, wird der Verwaltungsvereinbarung nur unter gleichzeitiger Beifügung der Kündigung der Verwaltungsvereinbarung zum nächst zulässigen Zeitpunkt, gemäß § 7 Absatz 5 der Verwaltungsvereinbarung mithin zum 31 .07.2016, zugestimmt.

Begründung:

Es besteht Einigkeit innerhalb der in der Gemeindevertretung Schöneck vertretenen Fraktionen, dass die flächendeckende Schulsozialarbeit im Main-Kinzig-Kreis unter dem Gesichtspunkt gesellschaftlicher Notwendigkeit sinnvoll ist und fortgeführt werden sollte.

Dabei ist zu jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Schulsozialarbeit in Hessen um eine Aufgabe des Kreises als Jugendhilfeträger handelt und der Kreis für deren Organisation und Finanzierung somit grundsätzlich auch zuständig ist.  

Nichtsdestotrotz haben sich die Kommunen und der Kreis im Interesse einer flächendeckenden Schulsozialarbeit in den vergangenen Jahren die Kosten hierfür geteilt. Für die Kommunen stellt die Co-finanzierung dabei eine freiwillige Leistung dar. Das Projekt erhält zwar die fachliche Anerkennung des Landes, eine dort ursprünglich einmal in Erwägung gezogene Drittelbeteiligung wurde allerdings nie umgesetzt. 

Zwischenzeitlich hat sich die finanzielle Situation vieler Kommunen in einem solchen Maß verschlechtert, dass vielerorts- so auch in der Gemeinde Schöneck- insbesondere die freiwilligen Leistungen auf den Prüfstand gestellt werden müssen. 

In dieser für die Kommunen schwierigen Situation sieht die seitens des Kreises zur Unterzeichnung vorgelegte Verwaltungsvereinbarung nunmehr eine unbefristete Fortführung der Schulsozialarbeit durch den Verein Zentrum für Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Main-Kinzig e.V. (ZKJF), deren Vorstandsvorsitzender der Jugenddezernent des Main-Kinzig-Kreises ist, vor. Ein Kündigungsrecht wird den Kommunen dabei erstmals nach vier Jahren und in der Folge ebenfalls nur alle vier Jahre zugebilligt.

Dieser Umstand hat dazu geführt, dass die Stadtverordnetenversammlung in Schlüchtern im Juni einstimmig beschlossen hat, die Verwaltungsvereinbarung zur Schulsozialarbeit mit dem Kreis zunächst nur um ein Jahr zu verlängern, um einer Kommission für Haushaltsentwicklung die Überprüfung aller freiwilligen Leistungen und damit auch den freiwilligen Zuschuss zur Schulsozialarbeit zu ermöglichen. Aufgrund dieses Beschlusses, war dem Bürgermeister die uneingeschränkte Zustimmung zu der Verwaltungsvereinbarung nicht möglich. Auch die Bürgermeister anderer Kommunen, wie Großkrotzenburg, können dem Vertragswerk aufgrund einschränkender Beschlüsse der Gemeindevertretungen faktisch nicht uneingeschränkt zustimmen, selbst, wenn die faktische Unterzeichnung der Vereinbarung möglicherweise zwischenzeitlich erfolgt ist. Das sich hieraus ergebende Dilemma der Verantwortlichen liegt auf der Hand und 
vergrößert sich darüber hinaus vor dem Hintergrund, dass die Verwaltungsvereinbarung nur abgeschlossen werden kann, wenn sich alle eingangs aufgeführten Kommunen daran beteiligen. 

Alleine bereits vor dem Hintergrund nur sehr schwer zu kalkulierender künftiger finanzieller Herausforderungen und Risiken ist die Einräumung eines lediglich alle vier Jahre möglichen Rechts zur Kündigung, wie in der Verwaltungsvereinbarung vorgesehen, nicht akzeptabel und eine Befristung auf die Dauer von vier Jahren, wie mit dem vorliegenden Änderungsantrag vorgesehen, aus Sicht der FDP-Fraktion nur unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einer gewissen Konstante für die Betroffenen Schüler zu vertreten. Dabei sei darauf hingewiesen, dass der Verein, der die Leistung der Schulsozialarbeit künftig erbringen soll, dies bereits seit vier Jahren tut, so dass auch ein kürzerer Befristungszeitraum durchaus vertretbar erscheint- die Konstante bleibt auch dann zunächst erhalten. 

Um auch den Kommunen gerecht zu werden, die noch größere Zweifel im Hinblick auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit vor allem auf dem Gebiet der freiwilligen Leistungen haben, aber auch im Interesse einer tatsächlich kreisflächendeckenden Schulsozialarbeit, sollte der Befristungszeitraum letztlich im Konsens sämtlicher an der Verwaltungsvereinbarung zu beteiligenden Kommunen festgelegt werden, eine Dauer von vier Jahren jedoch keinesfalls überschreiten.

Von dem finanziellen Aspekt einmal abgesehen, sollten jedoch auch die Faktoren Qualität und Wettbewerb eine tragende Rolle im Hinblick auf den Befristungszeitraum spielen. Im Bereich der Schulsozialarbeit gibt es durchaus Wettbewerb. In Frankfurt am Main wie auch in Berlin sind eine Reihe unterschiedlicher Leistungserbringer am Markt, die sich in ihren Konzepten, ihrer Qualität wie auch ihren Preisen voneinander unterscheiden. Die Kommunen sollten daher nicht lediglich alle vier Jahre die Möglichkeit erhalten, Vergleiche im Hinblick auf Konzepte, Qualität und Preise von Schulsozialarbeit anbietenden Leistungserbringern anzustellen. 

Auf einen Überblick über Konzept und Qualität sowie die Möglichkeit einer Überprüfung derselben zielt auch der Teil des Antrages, der eine Evaluation nach Ablauf des vorletzten Jahres des Befristungszeitraumes vorsieht. Zugleich bietet er auch dem vorliegend vorgesehenen Verein die Möglichkeit, sich und seine Arbeit zu überprüfen, möglicherweise zu überarbeiten und die Kommunen von seiner Wertigkeit und damit seiner Geeignetheit zur Fortsetzung einer erfolgreichen Schulsozialarbeit zu überzeugen. 

Es muss vorliegend darum gehen, eine für alle Mitglieder der „Kommunalen Familie“ Main-Kinzig-Kreis tragfähige Lösung zu finden. Eine Lösung, die eine zukunftsorientierte und sachdienliche Schulsozialarbeit gewährleistet und niemanden in Bedingungen des Projekts Schulsozialarbeit zwingt, die er nicht vertreten oder gewährleisten kann oder die zu einem Gesichtsverlust führen würden.

Für den Fall allerdings, dass ein Konsens hinsichtlich des maximalen Befristungszeitraumes zwischen dem Main-Kinzig-Kreis und sämtlichen an der Verwaltungsvereinbarung zu beteiligenden Kommunen –aus welchen Gründen auch immer- nicht erreicht werden kann, erhält sich die Gemeinde Schöneck durch die Zustimmung zu der Verwaltungsvereinbarung nur unter gleichzeitiger Beifügung der Kündigung der Verwaltungsvereinbarung zum nächst zulässigen Zeitpunkt, gemäß § 7 Absatz 5 der Verwaltungsvereinbarung mithin zum 31 .07.2016, bestmöglich sowohl die im Hinblick auf künftige Herausforderungen dringend erforderliche finanzielle Bewegungsfreiheit sowie die Möglichkeit, Konzepte, Qualität und Preise alternativer Wettbewerber auf dem Gebiet der Schulsozialarbeit zu überprüfen, ohne erst innerhalb der maßgeblichen Kündigungsfrist aktiv werden zu müssen und ist trotzdem in der Lage, sich an der vorliegenden Verwaltungsvereinbarung zu beteiligen.