Zulässigkeit der Veräußerung des Alten Schlosses in Büdesheim nach § 109 Abs. 1 HGO
Zur Sitzung der Gemeindevertretung am 10.11.2015 stellt die FDP-Fraktion folgenden
Dringlichkeitsantrag:
Der Gemeindevorstand wird beauftragt, rechtssicher zu prüfen, ob eine Veräußerung des Alten Schlosses im Hinblick auf die aktuelle Flüchtlingssituation sowie die nicht vorhersehbare Entwicklung in Schöneck nach § 109 HGO zulässig ist. Das Ergebnis der Prüfung ist der Gemeindevertretung und der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu machen.
Zur Dringlichkeit:
Die Bemühungen des Gemeindevorstandes im Zusammenhang mit der beabsichtigten Veräußerung des Alten Schlosses waren in den vergangenen 2 Jahren getragenen von der Annahme, dass das Alte Schloss zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde in absehbarer Zeit nicht gebraucht würde. Mit der vor etwa 10 Tagen erfolgten Belegung der Nidderhalle mit Flüchtlingen, ist offensichtlich geworden, dass die Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Unterbringung der ihr zugewiesenen Flüchtlinge derzeit nur noch nachkommen kann, indem sie diese Notlösung wählt. Dabei hatte Landrat Pipa vor weniger als vier Wochen mit den Bürgermeistern des MKK noch einen Pakt geschlossen, gemäß dem „wir keine Turnhallen belegen werden…“.
Die Frage, ob aufgrund der aktuellen Entwicklung noch davon ausgegangen werden kann, dass die Gemeinde das „Alte Schloss“ als „Vermögensgegenstand, den sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt“, veräußern kann, ist nicht zuletzt vor der Ankündigung des Landrates im Hanauer Anzeiger vom 07.11., gemäß der in den nächsten Tagen mit der Ankunft weiterer 1000 Flüchtlinge im Main-Kinzig-Kreis zu rechnen ist, wie auch im Hinblick auf die bislang nicht bekannt gegebenen beabsichtigten Schritte des Gemeindevorstandes bezüglich der weiteren Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich einer Einbindung der Gemeindevertretung in wesentliche Entscheidungen, vorrangig zu behandeln und verbindlich zu klären, bevor weitere auf eine Veräußerung gerichtete Aktivitäten entfaltet werden.
Da sich auch den am gestrigen Tage eingegangenen Mitteilungen des Gemeindevorstandes nicht entnehmen lässt, ob und in welcher Form eine Einbindung der Gemeindevertretung, die über die reine Entscheidung über den Verkauf selbst hinausgeht, beabsichtigt ist, und auch eine Entscheidung über unseren unter TOP 3 zu behandelnden Antrag erst am heutigen Abend ergeht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits zur nächsten Sitzung der Gemeindevertretung seitens des Gemeindevorstandes eine Beschlussvorlage eingebracht wird, die die Veräußerung vorbereiten oder faktisch besiegeln soll. Die Dringlichkeit ist somit hinreichend dargelegt.
Antragsbegründung:
Die Gemeinde darf gem. § 109 Abs. 1 HGO Vermögensgegenstände dann veräußern, wenn sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht. Andersherum formuliert, dürfen Vermögensgegenstände, die von der Gemeinde für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden, nicht veräußert werden.
Es besteht seitens der Gemeinde Schöneck die Verpflichtung und damit das zwingende Erfordernis, bis auf weiteres eine nicht absehbare Anzahl an Menschen in der Gemeinde unterzubringen. Wie die zwischenzeitlich erfolgte Belegung der Nidderhalle mit Flüchtlingen zeigt, sind die Kapazitäten an geeignetem Wohnraum in der Gemeinde derzeit erschöpft. Auch, wenn es gelingt, immer wieder neuen Wohnraum zu finden oder auch neu zu schaffen, lässt sich die Entwicklung hinsichtlich des letztlich benötigten Wohnraums für die Unterbringung von Flüchtlingen nicht prognostizieren. Es ist jedoch zu vermuten, dass sich die Zahl der der Gemeinde Schöneck zugewiesenen Menschen weiterhin erhöhen wird. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch immer wieder eine größere Anzahl von Menschen auf einmal in der Gemeinde untergebracht werden muss. Es steht zu befürchten, dass das bestehende Angebot an Wohnraum in der Gemeinde selbst unter günstigen Bedingungen dem tatsächlichen Bedarf auch zukünftig hinterherhinken wird.
Der Geschäftsführende Direktor des Hessischen Städtetages, Stephan Gieseler, hat in diesem Zusammenhang erklärt, die Nutzung von Turnhallen als Flüchtlingsunterkünfte dürfe nur das letzte verfügbare Mittel sein. Dieser Aussage ist vorbehaltlos zuzustimmen.
Daneben besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch im Hinblick auf in Schöneck lebende Menschen, bei denen es sich nicht um Flüchtlinge handelt, künftig Bedarf an gemeindeeigenem Wohnraum besteht, der sich aufgrund der gegenwärtigen Lage nicht decken lässt.
Aus gegebenem Anlass ist daher rechtssicher zu klären, ob eine Veräußerung des unter anderem über 5 Wohnungen verfügenden „Alten Schlosses“ im Hinblick auf § 109 HGO zulässig ist.
Da sich die Gemeindevertretung mit ihrem Beschluss vom 17.12.2013 gegenüber den Bürgern Schönecks zur vollständigen und zeitnahen Information bezüglich aller im Zusammenhang mit einer Veräußerung stehenden Aktivitäten verpflichtet hat, ist auch die Öffentlichkeit unverzüglich über das Ergebnis der Prüfung zu informieren.